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Zahlt die Pflegekasse eine Entrümpelung? Was 2026 wirklich übernommen wird

Zahlt die Pflegekasse die Entrümpelung? Meist nicht direkt – aber § 40 SGB XI (bis 4.180 €) und der Entlastungsbetrag (131 €/Monat) helfen im Pflegefall.

30. Juli 2026 8 Min. Lesezeit

Die Pflegekasse zahlt eine Entrümpelung in aller Regel nicht direkt – Räumung und Haushaltsauflösung sind keine Standardleistung der Pflegeversicherung. Es gibt aber zwei Töpfe, die im Pflegefall greifen können: den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis 4.180 € (§ 40 SGB XI) und den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat (§ 45b SGB XI). Beide gibt es bereits ab Pflegegrad 1.

Diese Seite ist eine allgemeine Orientierung, keine Rechts- oder Sozialberatung. Die konkrete Bewilligung hängt immer vom Einzelfall und Ihrer Pflegekasse ab.

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Zahlt die Pflegekasse eine Entrümpelung?

Nein, die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt eine Entrümpelung oder Haushaltsauflösung normalerweise nicht. Die Kosten der Räumung müssen beim Umzug ins Pflegeheim zunächst selbst getragen werden – so die übereinstimmende Praxis der Pflegekassen. Die Pflegeversicherung ist darauf ausgelegt, Pflege zu Hause zu ermöglichen, nicht das Leerräumen einer aufgegebenen Wohnung zu bezahlen.

Der Grund liegt in der Systematik: Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistung oder der Entlastungsbetrag zielen auf die laufende Versorgung der pflegebedürftigen Person. Eine einmalige Entrümpelung fällt nicht darunter. Wer freiwillig ins Heim zieht, trägt die Auflösungskosten daher grundsätzlich selbst – es sei denn, ein anderer Kostenträger springt ein.

Genau hier lohnt der genaue Blick: In bestimmten Konstellationen beteiligt sich die Pflegekasse eben doch, und daneben gibt es mit Sozialamt und Finanzamt zwei weitere Wege. Welcher davon greift, entscheidet nicht der Zufall, sondern die richtige Zuordnung und ein rechtzeitiger Antrag.

Wann die Pflegekasse doch zahlt: § 40 SGB XI

Die Pflegekasse beteiligt sich, wenn die Räumung Teil einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme ist. Eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme ist nach § 40 Abs. 4 SGB XI eine Anpassung des Wohnraums, die die häusliche Pflege erst ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellt. Der Zuschuss beträgt bis zu 4.180 € je Maßnahme und steht bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung.

„Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4.180 Euro je Maßnahme nicht übersteigen.”

— § 40 Abs. 4 SGB XI (Bundesamt für Justiz)

Der Betrag wurde zum 1. Januar 2025 von 4.000 € auf 4.180 € angehoben. Entscheidend ist der Zweck: Klassisch gefördert werden barrierearme Umbauten wie eine bodengleiche Dusche, Haltegriffe oder Türverbreiterungen. Eine Entrümpelung wird nur dann anerkannt, wenn sie nachweislich Teil einer solchen pflegeermöglichenden Anpassung ist – etwa wenn erst das Freiräumen eines zugestellten Raums die Pflege zu Hause möglich macht. Beim reinen Umzug ins Pflegeheim ist das die Ausnahme, nicht die Regel.

Drei Punkte sind bei diesem Weg unverzichtbar: Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt und bewilligt sein, ein Kostenvoranschlag gehört dazu, und die Maßnahme muss die häusliche Pflege begründbar erleichtern. Wird zuerst geräumt und erst danach beantragt, lehnen die Kassen die Übernahme regelmäßig ab.

Ein Detail spielt Antragstellern in die Hände: Die Pflegekasse muss über den Antrag zügig entscheiden – spätestens binnen drei Wochen, oder binnen fünf Wochen, wenn sie den Medizinischen Dienst einschaltet (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Hält sie die Frist ohne ausreichende schriftliche Begründung nicht ein, gilt die beantragte Leistung nach Fristablauf als genehmigt. Diese sogenannte Genehmigungsfiktion ist ein starkes Werkzeug – vorausgesetzt, der Antrag lag vollständig und rechtzeitig vor.

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Der Entlastungsbetrag: 131 € im Monat für Haushaltshilfe (§ 45b)

Der zweite Topf ist der Entlastungsbetrag. Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung in Höhe von bis zu 131 € monatlich, die allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 in häuslicher Pflege zusteht (§ 45b SGB XI). Zum 1. Januar 2025 wurde er mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz von 125 € auf 131 € angehoben – aufs Jahr gerechnet bis zu 1.572 €.

Verwenden lässt er sich für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI. Dazu zählen typischerweise Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung und Betreuung. Eine große Entrümpelung durch einen gewerblichen Räumungsbetrieb fällt in der Regel nicht darunter – wohl aber eine regelmäßige, kleinteilige Unterstützung im Haushalt durch einen anerkannten Anbieter, etwa beim laufenden Aussortieren vor einem geplanten Umzug.

Wichtig ist die Abrechnung: Es gibt keine Barauszahlung. Die Pflegekasse erstattet die Kosten anerkannter Dienstleistungen gegen Vorlage von Belegen. Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort, sondern können bis zum 30. Juni des Folgejahres nachträglich abgerufen werden – ein Puffer, den viele Berechtigte ungenutzt lassen.

Vergleich: Diese Kostenträger kommen infrage

Wer die Räumung finanzieren will, hat mehr als eine Tür. Die folgende Übersicht stellt die realistischen Wege mit ihren Bedingungen gegenüber – jede Zahl mit ihrer Rechtsgrundlage:

KostenträgerWofürHöheWichtigste Bedingung
Pflegekasse, § 40 Abs. 4 SGB XIRäumung als Teil einer wohnumfeldverbessernden Maßnahmebis 4.180 € je MaßnahmeHäusliche Pflege wird ermöglicht/erleichtert; Antrag vor Beginn
Pflegekasse, Entlastungsbetrag § 45b SGB XIAnerkannte Alltags- und Haushaltshilfe (§ 45a)131 € / MonatPflegegrad 1–5, häusliche Pflege, anerkannter Anbieter
SozialamtHaushaltsauflösung bei fehlendem VermögeneinzelfallabhängigBedürftigkeit; oft im Zuge der Heimkostenübernahme
Finanzamt, § 35a EStGArbeitskosten der Entrümpelung im eigenen Haushalt20 %, bis 4.000 € / JahrSelbst genutzter Haushalt, Rechnung, Zahlung per Überweisung
Betroffene / AngehörigeRestkosten, freiwilliger UmzugvollständigStandardfall ohne weitere Voraussetzung

Zwei Wege lassen sich oft kombinieren: Was die Pflegekasse oder das Sozialamt nicht abdeckt, mindert häufig noch die Steuer über § 35a. Wie die steuerliche Anrechnung genau funktioniert und welche Belege Sie brauchen, steht ausführlich im Ratgeber Entrümpelung steuerlich absetzen (§ 35a).

Was eine Entrümpelung oder Haushaltsauflösung wirklich kostet

Damit die Zuschüsse einzuordnen sind, hilft die reale Größenordnung. Über AWL Zentrum vermittelte Haushaltsauflösungen kosten im Schnitt 2.039 € pro Auftrag, bei einer typischen Spanne von 890–3.450 € (Basis: 6.843 angenommene Aufträge seit 2020). Eine Wohnungsauflösung liegt im Schnitt bei 1.668 € (750–2.700 €, 8.221 Aufträge), eine reine Entrümpelung bei 1.635 € (620–2.920 €, 12.798 Aufträge).

Der Vergleich macht den Nutzen der Töpfe greifbar: Ein einmaliger § 40-Zuschuss von bis zu 4.180 € kann eine typische Haushaltsauflösung im Sonderfall vollständig tragen. Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat deckt dagegen keine komplette Räumung, sondern die laufende Alltagshilfe im Vorfeld – beide Leistungen setzen also an unterschiedlichen Stellen an.

Den größten Hebel auf den Endpreis haben ohnehin Menge, Etage und Zugang sowie eine mögliche Wertanrechnung brauchbarer Möbel. Wer vorab Verwertbares aussortiert und mehrere Festpreis-Angebote vergleicht, senkt die Summe, die überhaupt finanziert werden muss.

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So gehen Sie vor: Antrag und kostenlose Pflegeberatung

Der wichtigste Schritt kostet nichts: Jede pflegebedürftige Person hat nach § 7a SGB XI Anspruch auf eine individuelle, kostenfreie Pflegeberatung durch die Pflegekasse. Die Beratung findet in der Regel zu Hause statt, klärt alle zustehenden Leistungen und hilft beim Ausfüllen der Anträge – auch Angehörige dürfen sie mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person nutzen.

In dieser Reihenfolge kommen Sie ans Ziel:

  1. Pflegeberatung anfordern (§ 7a SGB XI) und die Situation schildern – hier wird geklärt, ob eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme überhaupt in Betracht kommt.
  2. Festpreis-Angebot einholen, damit ein belastbarer Kostenvoranschlag vorliegt.
  3. Antrag vor Beginn der Arbeiten bei der Pflegekasse stellen (bei § 40) bzw. anerkannten Anbieter für den Entlastungsbetrag wählen.
  4. Parallel Sozialamt prüfen, wenn kein ausreichendes Vermögen vorhanden ist, und die Rechnung für § 35a aufheben.

Läuft der Umzug im Rahmen eines Erbfalls, kommen weitere Fragen zu Haftung und Kosten hinzu – die beantwortet der Ratgeber Nachlassauflösung: Kosten im Erbfall. Und wer die Räumung mit der Familie organisiert, findet praktische Hilfe in Entrümpelung mit der Familie: Angehörige einbinden.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Ob und in welcher Höhe eine Leistung bewilligt wird, entscheidet Ihre Pflegekasse bzw. das Sozialamt im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte geben die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, Ihre Pflegekasse oder ein Sozialverband.

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Häufige Fragen

Zahlt die Pflegekasse eine Entrümpelung?
In der Regel nein. Eine Entrümpelung, Haushalts- oder Wohnungsauflösung ist keine Standardleistung der Pflegeversicherung und muss zunächst selbst getragen werden. Die Pflegekasse beteiligt sich nur in Sonderfällen – nämlich dann, wenn die Räumung Teil einer anerkannten wohnumfeldverbessernden Maßnahme nach § 40 SGB XI ist, also die häusliche Pflege ermöglicht oder erleichtert. Der reine Umzug ins Pflegeheim erfüllt das meist nicht.
Wann übernimmt die Pflegekasse doch Kosten?
Wenn eine Maßnahme das Wohnumfeld so verbessert, dass die häusliche Pflege erst möglich oder deutlich leichter wird (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Dafür gibt es einen Zuschuss von bis zu 4.180 € je Maßnahme, bereits ab Pflegegrad 1. Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt und bewilligt werden – sonst kann die Kasse die Übernahme ablehnen.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag und wofür gilt er?
131 € pro Monat (§ 45b SGB XI, seit 01.01.2025 von 125 € angehoben). Er ist zweckgebunden und kann für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden – etwa Haushaltshilfe, Betreuung oder Alltagsbegleitung. Nicht genutzte Beträge verfallen erst zum 30. Juni des Folgejahres. Eine Barauszahlung gibt es nicht; die Kasse erstattet gegen Beleg.
Ab welchem Pflegegrad gibt es diese Leistungen?
Sowohl der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 4) als auch der Entlastungsbetrag (§ 45b) stehen bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung. Für die meisten anderen Pflegeleistungen ist mindestens Pflegegrad 2 nötig – diese beiden Töpfe sind die Ausnahme.
Wer zahlt sonst die Entrümpelung oder Haushaltsauflösung?
Vier Wege kommen infrage: die Betroffenen oder Angehörigen selbst (Standardfall), das Sozialamt bei nachgewiesener Bedürftigkeit, das Finanzamt über § 35a EStG (20 % der Arbeitskosten, bis 4.000 €/Jahr) sowie – im Sonderfall – die Pflegekasse über § 40 SGB XI. Oft ist eine Kombination sinnvoll.
Was kostet eine Haushaltsauflösung überhaupt?
Über AWL Zentrum vermittelte Haushaltsauflösungen kosten im Schnitt 2.039 € pro Auftrag, bei einer typischen Spanne von 890–3.450 € (Basis: 6.843 angenommene Aufträge seit 2020). Eine Wohnungsauflösung liegt im Schnitt bei 1.668 €, eine reine Entrümpelung bei 1.635 €. Genau diese Summe müssen die verschiedenen Kostenträger im besten Fall abdecken.
Was kostet die Anfrage über AWL Zentrum?
Die Anfrage ist kostenlos und unverbindlich. Sie beschreiben einmal, was raus muss, und erhalten mehrere Festpreis-Angebote geprüfter Partner zum Vergleichen. Bezahlt wird nur der Partner, den Sie selbst auswählen – idealerweise per Überweisung und mit getrennt ausgewiesenem Arbeitsanteil, damit Sie zusätzlich § 35a nutzen können.

Quellen

  1. § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen — Bundesamt für Justiz
  2. § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag — Bundesamt für Justiz
  3. Pflegeberaterinnen und Pflegeberater (Pflegeberatung nach § 7a SGB XI) — Bundesministerium für Gesundheit
  4. Pflegeberatung nach § 7a SGB XI — GKV-Spitzenverband

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