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Entrümpelung steuerlich absetzen: §35a EStG – 20 %, bis 4.000 € zurück (2026)

Entrümpelung & Haushaltsauflösung von der Steuer absetzen: 20 % der Arbeitskosten, bis 4.000 € pro Jahr (§35a EStG). Was zählt, was nicht – mit Beispielrechnung aus 12.798 echten AWL-Aufträgen.

06. Juli 2026 8 Min. Lesezeit

Eine Entrümpelung oder Haushaltsauflösung kostet schnell vier- bis fünfstellig – aber ein Teil davon kommt über die Steuererklärung zurück. Der Schlüssel heißt §35a Einkommensteuergesetz (EStG): Für Arbeiten in Ihrem selbst genutzten Haushalt ziehen Sie 20 % der Arbeitskosten direkt von Ihrer Steuerschuld ab – bis zu 4.000 € pro Jahr.

Wichtig: Das ist kein Abzug von der Steuerbemessung, sondern von der Steuerschuld selbst. Jeder abzugsfähige Euro Arbeitskosten spart Ihnen also volle 20 Cent – unabhängig von Ihrem Steuersatz.

Das Wichtigste vorab:

PunktRegel
Rechtsgrundlage§35a Abs. 2 EStG (haushaltsnahe Dienstleistung)
Erstattung20 % der Arbeitskosten
Höchstbetrag4.000 € pro Jahr
AbsetzbarArbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten (Lohnanteil)
Nicht absetzbarMaterial, Entsorgungs- und Deponiegebühren
PflichtRechnung + Zahlung per Überweisung (keine Barzahlung)

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Wie viel kann ich genau absetzen?

Das Steuerrecht unterscheidet zwei Töpfe – und für die Entrümpelung ist der bessere zuständig:

Für eine klassische Entrümpelung greift also der größere Topf mit 4.000 €. Absetzbar ist dabei ausschließlich der Lohnanteil – Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Material sowie reine Entsorgungs- und Deponiegebühren zählen nicht. Deshalb gilt die goldene Regel: Die Rechnung muss den Arbeitsanteil getrennt ausweisen.

Beispielrechnung mit echten Auftragsdaten

Grundlage sind 12.798 real über AWL Zentrum angenommene Aufträge (2020–2026). Die Ø-Endpreise:

LeistungØ-EndpreisBeispiel: Arbeitsanteil*20 % Steuerersparnis*
Entrümpelung1.635 €~1.100 €~220 €
Wohnungsauflösung1.668 €~1.150 €~230 €
Haushaltsauflösung2.039 €~1.400 €~280 €

* Beispielhafter Arbeitsanteil (Material/Entsorgung herausgerechnet); der tatsächliche Wert steht auf Ihrer Rechnung und kann abweichen. Keine Steuerberatung.

Selbst im unteren Beispiel holen Sie sich also rund 220–280 € über die Steuererklärung zurück – bei großen Objekten entsprechend mehr, bis zur Grenze von 4.000 €.

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Die 4 Voraussetzungen, damit das Finanzamt mitspielt

  1. Selbst genutzter Haushalt. Die Arbeiten müssen in Ihrem eigenen Haushalt stattfinden (Eigentum oder Miete, auch innerhalb der EU/des EWR).
  2. Rechnung mit getrenntem Arbeitsanteil. Der Lohn-/Arbeitsanteil muss auf der Rechnung separat ausgewiesen sein – nur er ist absetzbar.
  3. Zahlung per Überweisung. Barzahlung wird nicht anerkannt, auch nicht mit Quittung. Überweisen Sie und heben Sie den Beleg auf.
  4. In der Steuererklärung eintragen. Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ – im Jahr, in dem Sie bezahlt haben.

Sonderfall: geerbte oder leerstehende Wohnung

Hier wird es heikel. §35a setzt Ihren Haushalt voraus. Bei einer geerbten, leerstehenden Wohnung, die Sie nicht selbst bewohnen, ist die Absetzbarkeit oft eingeschränkt oder strittig. Wenn Sie die Wohnung dagegen selbst bewohnt haben (z. B. Auflösung des eigenen Haushalts beim Umzug ins Pflegeheim), stehen die Chancen deutlich besser.

Weil beim Thema Erbe viele Fragen zusammenkommen (Wer zahlt? Wer haftet? Was ist absetzbar?), lohnt der Blick in unseren Ratgeber Nachlassauflösung: Kosten im Erbfall – und im Zweifel immer der Gang zum Steuerberater.

So holen Sie das Maximum heraus

Kein Steuerbescheid, sondern Orientierung. Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung. Die konkrete Anrechnung hängt von Ihrem Einzelfall ab – klären Sie sie mit Ihrem Finanzamt oder Steuerberater.

Häufige Fragen

Kann ich eine Entrümpelung von der Steuer absetzen?
In der Regel ja. Eine Entrümpelung oder Haushaltsauflösung in Ihrem selbst genutzten Haushalt gilt meist als haushaltsnahe Dienstleistung nach §35a Abs. 2 EStG. Sie können 20 % der ausgewiesenen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen – bis zu 4.000 € pro Jahr. Voraussetzung: eine ordentliche Rechnung und die Zahlung per Überweisung (keine Barzahlung).
Wie viel Geld bekomme ich zurück?
20 % der reinen Arbeitskosten, maximal 4.000 € im Jahr (das entspricht 20.000 € Arbeitskosten). Bei einem über AWL Zentrum vermittelten Entrümpelungsauftrag mit einem Ø-Endpreis von 1.635 € und einem ausgewiesenen Arbeitsanteil von beispielhaft rund 1.100 € wären das etwa 220 € Steuerersparnis. Entscheidend ist der auf der Rechnung getrennt ausgewiesene Lohnanteil – nicht der Gesamtbetrag.
Welche Kosten sind absetzbar – auch die Entsorgung?
Absetzbar ist der Lohnanteil: Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Nicht absetzbar sind Materialkosten sowie reine Entsorgungs- und Deponiegebühren. Deshalb sollte die Rechnung den Arbeitsanteil separat ausweisen – nur dieser Teil zählt für §35a.
Muss ich die Rechnung überweisen?
Ja. Das Finanzamt erkennt die Kosten nur an, wenn eine Rechnung vorliegt und der Betrag unbar – also per Überweisung – bezahlt wurde. Barzahlungen werden grundsätzlich nicht anerkannt, auch nicht mit Quittung.
Kann ich eine geerbte oder leerstehende Wohnung absetzen?
Das ist der kritische Punkt: §35a setzt einen von Ihnen selbst genutzten Haushalt voraus. Eine geerbte, leerstehende und nicht selbst bewohnte Wohnung erfüllt das oft nicht – hier ist die Absetzbarkeit eingeschränkt und im Einzelfall strittig. Klären Sie das unbedingt mit Ihrem Steuerberater oder Finanzamt.
Was kostet die Anfrage über AWL Zentrum?
Die Anfrage ist kostenlos und unverbindlich. Sie beschreiben einmal, was raus muss, und erhalten mehrere Festpreis-Angebote geprüfter Partner. Bezahlt wird nur der Partner, den Sie selbst wählen – idealerweise per Überweisung und mit getrennt ausgewiesenem Arbeitsanteil, damit Sie §35a nutzen können.

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